(1) Der am 06.06.1964 in Manderscheid wiedergegründete Sportverein führt den Namen „SV Vulkan Manderscheid“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Die Farben sind „schwarz-rot-gelb“. Der Verein hat seinen Sitz in Manderscheid. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege des Amateursportes. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder Entschädigungen für den Verlust ihres Kapitalanteils noch den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung und Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach dem BGB.
(3) Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
( 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
§ 4 Ehrenmitgliedschaften
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie ausserordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich im voraus bestimmt.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliedsversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Bei der Wahl des Jugendleiters bzw. des stellvertretenden Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. Lebensjahr an Stimmrecht.
(3) Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt. Diese ist vom Jugendleiter einzuberufen.
§ 7 Benutzung von Anlagen und Geräten
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt.
(3) Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand
a) durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Manderscheid und im Aushang des Vereinsaushängekasten oder
b) durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder
Zwischen der Einladung und dem Versammlungstermin müssen mindestens 7 Kalendertage liegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
(5) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die beantragen.
(7) Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung je nach Bedarf einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.
§ 10 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Pressewart
f) dem Jugendleiter
g) dem stellvertretenden Jugendleiter
h) der Frauenwartin
i) dem 1. Beisitzer
j) dem 2. Beisitzer
k) dem 3. Beisitzer
l) dem 4. Beisitzer
(2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist..
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Übungsleiter und Betreuer der Seniorenmannschaften können mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind u. a.
(a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
(b) die Bewilligung von Ausgaben
(c) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern
(d) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Schatzmeister hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.
§ 11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes bzw. des Vorstandes.
§ 13 Strafvorschriften
Wegen Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
(a) Geldstrafen bis zu 10,00 €
(b) Disqualifikation bis zu einem Jahr
(c) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
(d) Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Manderscheid mit der Zweckbestimmung, dass das verwaltete Vermögen bei Neugründung eines fußballtreibenden Verein diesem zur Verfügung gestellt wird und dieses Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.